SATZUNG DES VEREINS EMiN - HUMANITÄRER HILFSVEREIN e.V.
1 Name des Vereins
- Der Name des Vereins lautet “EMiN – HUMANITÄRER HILFSVEREIN e.V.“ und soll unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
2 Wesen und Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.
- Ziel und Zweck ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung der Völkerverständigung, die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Verfolgte sowie die Mittelbeschaffung nach § 58 AO.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
- die Lieferung von Nahrungs- und Hilfsgütern, einschließlich Kleidung, für notleidende Menschen,
- die Unterstützung der Menschen, die durch Naturkatastrophen, Krieg oder Vertreibung in Not geraten sind,
- die Basisgesundheitsversorgung von notleidenden Menschen,
- die Unterstützung von Flüchtlingscamps,
- den Bau und der Unterstützung von Kinderheimen und Waisenhäusern, sowie Bildungseinrichtungen,
- Hilfsleistungen für körperlich und wirtschaftlich Schwache innerhalb und außerhalb von
Heimeinrichtungen,
- Stipendienprogramme für Schüler und Studenten,
- Waisenpatenschaften,
- die Organisation von Spendenaktionen und Opfertierkampagnen, sowie andere Hilfsaktionen zur Fastenzeit
und religiösen Feiertagen,
- die Beschaffung und Weiterleitung von finanziellen und nichtfinanziellen Mitteln zur Erfüllung dieser
Aufgaben,
- die Veranstaltung von Seminaren und die Organisation von Beratungsgesprächen mit Experten zu den
angeführten Zielen und Zwecken.
- die Zusammenarbeit, Kooperation und Mittelweitergabe gem. § 58 AO mit anderen gemeinnützigen Vereinen
und Stiftungen sowie Organisationen.
3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele von „EMiN
– HUMANITÄRER HILFSVEREIN e.V.” unterstützt.
- Jedes Mitglied hat das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es
persönlich abgeben kann oder im Verhinderungsfalle durch Vollmacht delegieren kann.
- Jedes Mitglied hat die Vereinssatzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie die
Geschäftsordnung und die Hausordnung zu beachten.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt und Ausschluss. Der freiwillige
Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen, und muss dem Vorstand durch Kündigung, die dem
Vorstand bis zum 30. September des gleichen Kalenderjahres zugehen muss, schriftlich mitgeteilt werden. Durch
Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
- Der Mitgliedsjahresbeitrag beträgt 120,- Euro.
5 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.
6 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder des Vereins eingeladen. Die Benachrichtigung erfolgt
mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin vom Vorstand unter gleichzeitiger Angabe der Tagesordnung. Sie
ist schriftlich oder per E-Mail, sofern das Mitglied sich damit einverstanden erklärt, einzuberufen. Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder
Ergänzungen der Tages-ordnung schriftlich beantragen. Nach Ablauf dieser Frist kann die Tagesordnung auf
Beschluss der Versammlung geändert oder ergänzt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn nicht diese Satzung
etwas anderes vorsieht.
- Die Mitgliederversammlung obliegen:
- Die Entgegennahmen des Rechenschafts- und Kassenberichte des Vorstandes,
- Die Entlastung des Vorstands,
- Die Wahl des neuen Vorstands,
- Die Änderung der Satzung,
- Die Auflösung des Vereins,
- Die Genehmigung des Jahresabschlusses,
- Die Wahl des Rechnungsprüfers,
- Die Festsetzung von Mitgliedsbeträgen, Umlagen und Aufnahmebeiträgen,
- Der Ausschluss von Mitgliedern.
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen
Mitglieder.
8 Durchführung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister,
ansonsten von dem nach Lebensjahren ältesten anwesenden Mitglied geleitet.
- Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag eines anwesenden oder vertretenden Mitglieds
geheim.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in dieser Satzung oder in
zwingenden gesetzlichen Regelungen nichts anderes bestimmt wird. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des
Versammlungsleiters. Zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit,
zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist.
9 Vorstand
- Der Vorstand wird aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl
angerechnet gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand im Sinne des § 26
BGB wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden
Vorstandsvorsitzenden vertreten.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest
der Amtszeit einen Nachfolger.
- Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzender bzw. im
Verhinderungsfall der Stellvertreter.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
10 Gemeinnützigkeit
- Spenden, Mitgliedsbeiträge, sowie etwaige Gewinne werden ausschließlich für die Verwirklichung der in dieser
Satzung niedergelegten Ziele verwendet.
11 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel
der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlossen werden (§ 8 Abs. 4). Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
- Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für: Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO
wegen bedürftig sind.
- Die nachstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu
machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für Bekanntmachungen des Amtsgerichts Charlottenburg
bestimmt ist.
12 Salvatorische Klausel
Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige zwingende gesetzliche Vorschriften
verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon
nicht berührt.